Was zählt zur Wohnfläche? Raum für Raum nach WoFlV

Auf den Punkt:

Zur Wohnfläche zählen die Grundflächen aller Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, also Wohnräume, Küche, Bad, Flur und Abstellraum innerhalb der Wohnung. Nicht zählen Zubehörräume wie Keller, Garage oder Heizungsraum sowie gemeinsame Treppenhäuser (§ 2 WoFlV). Wintergärten und Außenflächen zählen anteilig.

Von Stefan Kratzert

Rechtsgrundlage: §§ 2 bis 4 Wohnflächenverordnung (WoFlV) · Gesetzestext

Die Grundregel: Was gehört zur Wohnfläche?

§ 2 Abs. 1 WoFlV legt fest: Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Diese Frage entscheidet in den meisten Fällen über „zählt" oder „zählt nicht":

  • Gehört der Raum ausschließlich zu Ihrer Wohnung? Dann zählt er grundsätzlich. Ein Flur, der nur Ihre Räume verbindet, zählt. Ein Treppenhaus, das mehrere Wohnungen erschließt, zählt nicht.
  • Ist der Raum ein Zubehörraum? Dann zählt er nicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV).
  • Genügt der Raum dem Bauordnungsrecht der Länder? Wenn nicht, zählt er nicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV).
  • Ist es ein Geschäftsraum? Dann zählt er nicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV).

Dazu kommen die Anrechnungsstufen des § 4 WoFlV: Räume ab 2 m lichter Höhe zählen voll, zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte. Unbeheizbare Wintergärten zählen zur Hälfte. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zählen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte. Wie die Verordnung insgesamt aufgebaut ist, zeigt der Überblick Wohnflächenverordnung (WoFlV) erklärt.

Die Wohnflächenverordnung gilt zwingend nur für öffentlich geförderten Wohnraum. Für frei finanzierte Wohnungen dient sie als Maßstab, wenn nichts anderes vereinbart ist und keine andere Berechnungsart ortsüblich ist. Mehr dazu im Beitrag zur Rechtslage und zu den BGH-Urteilen.

Raum für Raum auf einen Blick

RaumZählt zur Wohnfläche?AnrechnungGrundlage
Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Kücheja100 % (ab 2 m lichter Höhe)§ 2 Abs. 1, § 4 Nr. 1
Bad, WCja100 % (ab 2 m lichter Höhe)§ 2 Abs. 1, § 4 Nr. 1
Flur, Diele innerhalb der Wohnungja100 % (ab 2 m lichter Höhe)§ 2 Abs. 1, § 4 Nr. 1
Abstellraum innerhalb der Wohnungja100 % (ab 2 m lichter Höhe)§ 2 Abs. 1; Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 b
Hauswirtschaftsraum innerhalb der Wohnungja100 % (ab 2 m lichter Höhe)§ 2 Abs. 1
Abstellraum außerhalb der Wohnung, Kellerersatzraumnein0 %§ 2 Abs. 3 Nr. 1 b
Keller, Kellerräumenein (Ausnahme: echter Wohnraum)0 %§ 2 Abs. 3 Nr. 1 a und Nr. 2
Waschküche, Trockenraum, Heizungsraumnein0 %§ 2 Abs. 3 Nr. 1 c, e, f
Bodenraum, Dachbodennein0 %§ 2 Abs. 3 Nr. 1 d
Garagenein0 %§ 2 Abs. 3 Nr. 1 g
Gemeinsames Treppenhausnein0 %§ 2 Abs. 1 (nicht ausschließlich zur Wohnung)
Treppe in der Wohnung (mehr als 3 Steigungen)nein0 %§ 3 Abs. 3 Nr. 2
Wintergarten, beheizbarja100 % (ab 2 m lichter Höhe)§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 1
Wintergarten, unbeheizbarja50 %§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 3
Balkon, Loggia, Dachgarten, Terrassejain der Regel 25 %, höchstens 50 %§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 4
Geschäftsraumnein0 %§ 2 Abs. 3 Nr. 3
Grundriss Raum für Raum: was zählt zur Wohnfläche und was nicht
Grundriss Raum für Raum: was zählt zur Wohnfläche und was nicht

Flur: Zählt er zur Wohnfläche?

Ja. Ein Flur, eine Diele oder ein Vorraum innerhalb Ihrer Wohnung ist ein Raum, der ausschließlich zu dieser Wohnung gehört, und zählt wie jeder andere Raum mit seiner Grundfläche (§ 2 Abs. 1 WoFlV). Es gibt keinen Abzug und keine Teilanrechnung, solange die lichte Höhe mindestens 2 m beträgt.

Nicht zählt ein Flur, der mehrere Wohnungen erschließt, etwa der Laubengang oder der Etagenflur im Mehrfamilienhaus. Er gehört nicht ausschließlich zu Ihrer Wohnung.

Beim Einfamilienhaus gilt dasselbe: Der Flur im Erdgeschoss zählt, ein Flur im Keller dagegen nur dann, wenn der Keller als Wohnraum zählt.

Keller: Zählt der Keller zur Wohnfläche?

In der Regel nein. Kellerräume sind in § 2 Abs. 3 Nr. 1 a WoFlV ausdrücklich als Zubehörräume genannt und gehören nicht zur Wohnfläche. Das gilt auch dann, wenn der Raum schön hergerichtet ist, geheizt wird oder als Hobbyraum genutzt wird.

Die Ausnahme: Nach verbreiteter Auslegung ist ein Raum im Untergeschoss nur dann „Keller" im Sinne der Verordnung, wenn er auch wie ein Keller beschaffen ist. Ein vollwertig ausgebauter, belichteter und genehmigter Raum, etwa im Souterrain oder bei Hanglage, kann ein Wohnraum sein und zählt dann mit. Entscheidend sind:

  • die baurechtliche Zulassung als Aufenthaltsraum (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV),
  • die lichte Höhe, die Belichtung und die Belüftung nach der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes,
  • Trockenheit und Beheizbarkeit.

Steht in der Baugenehmigung „Keller", „Abstellraum" oder „Hobbyraum", spricht das gegen eine Anrechnung. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume unterscheiden sich je Bundesland, deshalb müssen Sie die Landesbauordnung Ihres Objekts prüfen. Die Kriterien im Detail beschreibt der Beitrag Zählt der Keller zur Wohnfläche?.

Treppenhaus und Treppen

Gemeinsames Treppenhaus. Ein Treppenhaus, das mehrere Wohnungen verbindet, gehört nicht ausschließlich zu einer Wohnung und zählt daher nicht zur Wohnfläche (§ 2 Abs. 1 WoFlV). Es fließt in keine der Wohnungsberechnungen ein.

Treppe innerhalb der Wohnung. Treppen mit mehr als drei Steigungen und ihre Treppenabsätze bleiben bei der Ermittlung der Grundfläche außer Betracht (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV). Das gilt zum Beispiel für die Treppe zwischen den beiden Geschossen einer Maisonette oder eines Einfamilienhauses. Eine Treppe mit bis zu drei Steigungen zählt dagegen mit.

Raum unter der Treppe. Für Flächen unter einer Treppe gilt die allgemeine Höhenstaffel: ab 2 m voll, von 1 m bis unter 2 m zur Hälfte, darunter nicht (§ 4 WoFlV).

Treppenhaus im Einfamilienhaus. Auch hier ist die Treppe selbst nicht anrechenbar, wenn sie mehr als drei Steigungen hat. Der Flur oder die Diele, an der sie liegt, zählt.

Abstellraum, Hauswirtschaftsraum und Hobbyraum

Entscheidend ist die Lage, nicht der Name:

  • Abstellraum in der Wohnung zählt. Die Verordnung schließt nur „Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung" aus (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 b WoFlV).
  • Hauswirtschaftsraum in der Wohnung zählt als normaler Raum. Eine Waschküche gehört dagegen zu den Zubehörräumen und zählt nicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 c WoFlV). Ein Hauswirtschaftsraum im Keller oder außerhalb der Wohnung zählt ebenfalls nicht.
  • Hobbyraum nennt die Verordnung nicht. Liegt er innerhalb der Wohnung und genügt er dem Bauordnungsrecht, zählt er. Liegt er im Keller und ist nicht als Aufenthaltsraum zugelassen, zählt er nicht.

Bei allen drei Räumen kommt die Höhenstaffel hinzu. Unter einer Dachschräge zählt nur die Fläche mit ausreichender lichter Höhe. Wie das geht, zeigt der Beitrag zur Wohnfläche bei Dachschrägen.

Wintergarten: beheizbar oder unbeheizbar

Ein Wintergarten gehört zur Wohnfläche, wenn er ausschließlich zur Wohnung gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 WoFlV). Wie viel zählt, hängt von der Beheizbarkeit ab:

WintergartenAnrechnungGrundlage
beheizbar, lichte Höhe ab 2 m100 %§ 4 Nr. 1 WoFlV
unbeheizbar50 %§ 4 Nr. 3 WoFlV
Wintergarten: beheizbar 100 Prozent, unbeheizbar 50 Prozent
Wintergarten: beheizbar 100 Prozent, unbeheizbar 50 Prozent

Das Gesetz sagt „unbeheizbar", nicht „unbeheizt". Maßgeblich ist demnach, ob der Raum beheizt werden kann, nicht ob gerade geheizt wird. Was als beheizbar gilt, definiert die Verordnung nicht näher. In der Praxis spricht eine dauerhaft vorhandene Heizungsmöglichkeit dafür, ein bloßer mobiler Heizlüfter eher dagegen. Dokumentieren Sie die Einstufung und die Gründe.

Auch ein unbeheizbarer Wintergarten zählt also zu 50 %, er fällt nicht ganz heraus. Wer dagegen im Netz liest, ein unbeheizter Wintergarten zähle gar nicht, liegt nach dem Verordnungstext falsch.

Nach allen Seiten geschlossen heißt: Ein offener Freisitz ist kein Wintergarten, sondern eine Terrasse mit eigener Regel. Mehr dazu im Beitrag Balkon, Terrasse und Loggia.

Bad, Küche und WC

Bad, Küche und WC innerhalb der Wohnung zählen wie jeder andere Raum voll mit, wenn die lichte Höhe mindestens 2 m beträgt. Fest eingebaute Gegenstände wie Bade- oder Duschwannen, Herde oder Heizgeräte werden nicht abgezogen, ihre Grundfläche ist einzubeziehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WoFlV). Das gilt auch für Einbaumöbel (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WoFlV).

Garage

Garagen sind in § 2 Abs. 3 Nr. 1 g WoFlV ausdrücklich als Zubehörräume genannt und zählen nicht zur Wohnfläche. Das gilt unabhängig davon, ob es eine Einzel- oder eine Doppelgarage ist.

Was gehört nicht zur Wohnfläche?

Die Verordnung nennt in § 2 Abs. 3 diese Flächen, die nicht zur Wohnfläche gehören:

  • Zubehörräume: Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen
  • Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder nicht genügen
  • Geschäftsräume

Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben außerdem außer Betracht (§ 3 Abs. 3 WoFlV): Schornsteine, Vormauerungen und freistehende Pfeiler oder Säulen mit mehr als 1,50 m Höhe und mehr als 0,1 m² Grundfläche, Treppen mit mehr als drei Steigungen samt Absätzen, Türnischen sowie Fenster- und Wandnischen, die nicht bis zum Boden reichen oder bis zum Boden reichen und höchstens 0,13 m tief sind.

Beispielrechnung: Wohnung mit Wintergarten

Rechenbeispiel (Beispielwerte): Wohnung mit Wohnräumen, einem unbeheizbaren Wintergarten, einem Keller und einer Garage.

RaumGrundflächeAnrechnungWohnfläche
Wohnzimmer24,50 m²100 %24,50 m²
Küche9,80 m²100 %9,80 m²
Schlafzimmer14,20 m²100 %14,20 m²
Kinderzimmer12,00 m²100 %12,00 m²
Bad6,10 m²100 %6,10 m²
Flur7,40 m²100 %7,40 m²
Abstellraum in der Wohnung3,20 m²100 %3,20 m²
Wintergarten (unbeheizbar)10,00 m²50 %5,00 m²
Kellerraum15,00 m²0 %0,00 m²
Garage18,00 m²0 %0,00 m²
Wohnfläche82,20 m²

Wäre der Wintergarten beheizbar und hätte er mindestens 2 m lichte Höhe, stiege die Wohnfläche auf 87,20 m². Der Keller und die Garage bleiben in beiden Fällen außen vor. Bei einem Kellerraum, der als genehmigter Wohnraum zählt, wäre auch seine Grundfläche anzusetzen.

Häufige Fragen

Was zählt alles zur Wohnfläche?

Die Grundflächen aller Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, dazu anteilig Wintergärten und Außenflächen wie Balkone und Terrassen (§ 2 WoFlV).

Was gehört nicht zur Wohnfläche?

Zubehörräume wie Keller, Waschküche, Heizungsraum, Boden und Garage, Räume ohne bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Geschäftsräume (§ 2 Abs. 3 WoFlV).

Zählt das Bad oder die Küche zur Wohnfläche?

Ja, mit voller Grundfläche ab 2 m lichter Höhe. Fest eingebaute Wannen, Duschwannen und Herde werden nicht abgezogen.

Zählt der Flur zur Wohnfläche?

Ja, wenn er ausschließlich zur Wohnung gehört. Ein gemeinsamer Flur oder Treppenflur zählt nicht.

Zählt das Treppenhaus zur Wohnfläche?

Ein gemeinsames Treppenhaus nicht. Treppen innerhalb der Wohnung mit mehr als drei Steigungen samt Absätzen ebenfalls nicht (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV).

Zählt der Keller zur Wohnfläche?

In der Regel nicht. Ausnahme ist ein als Wohnraum zugelassener, belichteter und ausgebauter Raum.

Zählt die Garage zur Wohnfläche?

Nein (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 g WoFlV).

Zählt ein Wintergarten zur Wohnfläche?

Ja. Beheizbar zu 100 % (ab 2 m lichter Höhe), unbeheizbar zu 50 %.

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Quellen: §§ 2, 3, 4 WoFlV.

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