Stand: 25.10.2026. Geprüft gegen die Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 und das KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026). Wir prüfen diese Seite jedes Quartal und zusätzlich, sobald sich Richtlinie, Merkblatt oder Stichtage ändern. Nächste planmäßige Prüfung: Januar 2027, vor der Absenkung zum 1. Februar 2027. Zusammenfassung amtlicher Quellen, keine Förder- oder Energieberatung.
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Was sich am 21. Juli 2026 geändert hat
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gilt seit dem 21. Juli 2026 in einer neuen Fassung der Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen (BEG EM, Fassung vom 17. Juli 2026). Anträge, die vor dem 21. Juli gestellt wurden, werden nach den alten Regeln entschieden. Für neue Anträge gilt:
- Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken von 30.000 auf 28.000 Euro und danach alle sechs Monate um 750 Euro.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 auf 16 Prozentpunkte und läuft bis Mitte 2028 aus.
- Der Einkommensbonus ist dreistufig: 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen (bisher 30 Prozent bis 40.000 Euro), 30 Prozentpunkte bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte bis 50.000 Euro.
- Familien mit einem minderjährigen Kind im Haushalt rechnen mit einem um 10.000 Euro geringeren Einkommen.
- Der frühere Effizienzbonus kommt in der neuen Richtlinie nicht mehr vor.
- Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet am 28. Juli 2026) ersetzt das Gebäudeenergiegesetz und streicht die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Wärme. Gefördert werden aber weiterhin nur Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien. Die Förderbedingungen regelt die BEG-Richtlinie, nicht das GModG.
Wer fördert was: KfW und BAFA im Überblick
Der Bund trennt die Zuständigkeit: Die KfW fördert den Heizungstausch, das BAFA die übrigen Einzelmaßnahmen und führt die Liste der förderfähigen Wärmeerzeuger. Wer „BAFA Förderung Wärmepumpe“ sucht, landet deshalb beim Antrag in der falschen Stelle.
| KfW, Zuschuss 458 (Heizungstausch) | BAFA, BEG Einzelmaßnahmen | |
|---|---|---|
| Gefördert wird | Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie, Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizung, innovative Heizung, Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetz | Dämmung, Fenster und Außentüren (Gebäudehülle), Anlagentechnik außer Heizung (zum Beispiel Lüftung), Heizungsoptimierung, Fachplanung und Baubegleitung, Errichtung von Gebäudenetzen |
| Grundförderung | 30 % | 15 %; Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %; Fachplanung und Baubegleitung 50 % |
| Boni | Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozentpunkte (Anträge bis 31.01.2027), Einkommensbonus 40, 30 oder 10 Prozentpunkte, nur für selbstgenutzte Wohneinheit | iSFP-Bonus 5 Prozentpunkte (Sanierung mit individuellem Sanierungsfahrplan, ab 30.000 Euro förderfähiger Mindestinvestition, nur auf Ausgaben über der Höchstgrenze ohne Fahrplan); WPB-Bonus 5 Prozentpunkte für Dämmung am Worst Performing Building, geplant ab dem 1. Quartal 2027 |
| Höchstgrenze förderfähiger Kosten | 28.000 Euro erste Wohneinheit, je 15.000 Euro zweite bis sechste, je 8.000 Euro ab der siebten; die Grenze der ersten Wohneinheit sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 Euro | 30.000 Euro erste Wohneinheit, je 15.000 Euro zweite bis sechste, je 8.000 Euro ab der siebten, je Gebäude und Kalenderjahr |
| Obergrenze der Förderquote | 70 %, bei bis zu 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen 80 % (mit Kind bis 40.000 Euro) | Quote laut Tabelle der Richtlinie |
| Antrag | Portal „Meine KfW“, mit Bestätigung zum Antrag (BzA) und Vertrag mit Bedingung | BAFA, vor Vorhabenbeginn |
| Wer | Eigentümer bestehender Wohngebäude (Bauantrag mindestens fünf Jahre zurück); Boni nur bei Selbstnutzung der Hauptwohneinheit | Antragsberechtigte nach Richtlinie, Bestandsgebäude |
Mit der Maßnahme förderfähig sind auch die notwendigen Umfeldmaßnahmen: Gerüst und Baustelleneinrichtung, Ausbau und Entsorgung der Altanlage, Wiederherstellung von Wänden, Böden und Oberflächen, die Miete einer Übergangsheizung für höchstens ein Jahr. Nicht dazu zählen die Herrichtung des Grundstücks und Außenanlagen (KfW-Infoblatt, Nr. 8). Planungs- und Gutachterkosten zählen nur, wenn sie in der Rechnung getrennt ausgewiesen sind und dafür keine Fachplanungsförderung beantragt wurde.
Förderhöhe berechnen: Grundförderung, Boni und Höchstgrenze
Der Zuschuss ist ein Prozentsatz der förderfähigen Kosten, nicht der Rechnungssumme. Ab 28.000 Euro Kosten (erste Wohneinheit) ist die Obergrenze erreicht. Die Boni addieren sich zur Grundförderung, bis die Obergrenze von 70 Prozent greift, bei geringem Einkommen 80 Prozent. Bonusberechtigt sind nur selbstnutzende Eigentümer, und zwar für die selbstgenutzte Wohneinheit.
Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten Sie, wenn Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen (unabhängig vom Alter) oder eine Gas- oder Biomasseheizung, die bei Antragstellung mindestens 20 Jahre in Betrieb ist. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden, und die Wohneinheit darf danach nicht mehr fossil beheizt werden. Beim Einkommensbonus zählt der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag (Antrag 2026: Durchschnitt aus 2023 und 2024), nachgewiesen allein durch Einkommensteuerbescheide.
Beispiele für Anträge bis zum 31. Januar 2027 mit förderfähigen Kosten von mindestens 28.000 Euro. Eigene Rechnung auf Grundlage der Merkblatt-Sätze, keine Zusage:
| Fall | Zusammensetzung | Zuschuss |
|---|---|---|
| Selbst bewohnt, 28.000 Euro Einkommen, 25 Jahre alte Ölheizung | 30 % + 16 % + 40 % = 86 %, begrenzt auf 80 % | 22.400 Euro |
| Selbst bewohnt, 45.000 Euro Einkommen, Ölheizung | 30 % + 16 % + 10 % = 56 % | 15.680 Euro |
| Selbst bewohnt, 60.000 Euro Einkommen, zwölf Jahre alte Gasheizung | 30 % (kein Klima-, kein Einkommensbonus) | 8.400 Euro |
| Vermietetes Einfamilienhaus | 30 % (Boni nur bei Selbstnutzung) | 8.400 Euro |
Liegen die förderfähigen Kosten darunter, sinkt der Zuschuss im gleichen Verhältnis. Maßgeblich für Fördersätze und Höchstgrenze ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Einbau.
Was die Anlage selbst kostet und ob sich der Umstieg gegenüber Gas oder Öl rechnet, steht im Ratgeber Wärmepumpe Kosten. Dort sind die Zuschüsse in eine Gesamtrechnung über 15 Jahre eingerechnet. Hier steht nur der Zuschuss.
Antrag: Die Reihenfolge entscheidet
Der häufigste teure Fehler: Wer einen Liefer- oder Leistungsvertrag ohne Bedingung unterschreibt oder auf der Baustelle beginnt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert die Förderung. Das gilt als Vorhabenbeginn und schließt den Zuschuss aus.
So läuft der Antrag bei der KfW:
- Bestätigung zum Antrag (BzA) einholen. Ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen erstellt sie. Sie enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Kosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen. Sie erhalten eine 15-stellige BzA-ID.
- Vertrag mit Bedingung schließen. Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW enthalten und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennen. Ein bloßes Angebot genügt nicht.
- Antrag in „Meine KfW“ stellen (Produkt 458), mit BzA und Vertrag.
- Nach der Zusage umsetzen. Planung und Beratung dürfen schon vorher stattfinden. Das Vorhaben müssen Sie innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage abschließen.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Experten oder Fachunternehmen erstellen lassen.
- Auszahlung beantragen. Reichen Sie BnD und Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung ein, spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums. Sonst verfällt der Zuschuss.
Beachten Sie außerdem: Rechnungen sind unbar zu zahlen. Der hydraulische Abgleich ist nachzuweisen. Die Heizung ist zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Die Mindestinvestition beträgt 300 Euro brutto. Für den Einkommensbonus werden die Nachweise (Einkommensteuerbescheide, Meldebescheinigungen, Grundbuchauszug) erst bei der Auszahlung geprüft; die Nachweiseinreichung dafür wird laut Merkblatt voraussichtlich ab Januar 2027 möglich sein. Eine Rücktrittsklausel im Vertrag ist nicht automatisch dasselbe wie die geforderte Bedingung: Lassen Sie die Formulierung gegen das Merkblatt prüfen.
Wärmepumpe: Voraussetzungen im Detail
Gefördert werden elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA gelistet sind. Die Liste führt Geräte mit exakter Typbezeichnung; bei Split-Geräten kommt es auf die genaue Kombination aus Außen- und Innengerät an. Gas-Wärmepumpen und Wärmepumpen mit Raumluft als Wärmequelle werden nicht gefördert. Die Richtlinie verlangt unter anderem:
- eine raumweise Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 zur Auslegung (Vereinfachungen sind möglich) und eine Optimierung des Heizungsverteilsystems einschließlich hydraulischem Abgleich. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Ratgeber Heizlastberechnung.
- Mindest-Jahresnutzungsgrade je Wärmequelle (Luft 150 Prozent bei 35 Grad, Erdwärme und Wasser 180 Prozent) und bei Luft-Wasser-Geräten ein Außengerät, das mindestens 10 dB unter dem Schallgrenzwert der EU-Durchführungsverordnung liegt. Wie sich Jahresarbeitszahl, COP und SCOP unterscheiden, steht im Ratgeber Stromverbrauch und Jahresarbeitszahl.
- eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG; ab dem 1. Juli 2027 im Format nach EU-Verhaltenskodex (zum Beispiel EEBUS), außerdem die Bestellung eines intelligenten Messsystems nach Inbetriebnahme
- ab dem 1. Januar 2028 nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (zum Beispiel Propan)
Nicht förderfähig ist ein Heizungstausch, wenn eine Kommune per Satzung oder Anschluss- und Benutzungszwang den Anschluss an ein Wärmenetz entschieden und transparent gemacht hat; dann wird nur der Netzanschluss gefördert. Neubauten fallen nicht unter Programm 458: Die Neubauförderung liegt außerhalb der BEG EM.
Was 2027 und danach kommt
Die Richtlinie sieht feste Stufen vor. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.
| Ab | Was ändert sich | Status |
|---|---|---|
| Antrag bis 31.01.2027 | Höchstgrenze 28.000 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozentpunkte | gilt |
| 01.02.2027 | Höchstgrenze 27.250 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus 12 Prozentpunkte | beschlossen (Richtlinie) |
| 1. Quartal 2027 (Tag nicht festgelegt) | Grundförderung für Wärmepumpen 15 statt 30 Prozent, dazu Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU und assoziierten Märkten. Ein EU-Gerät kommt damit weiter auf 30 Prozent, ein Gerät von außerhalb auf 15 Prozent. | Richtlinie sieht es vor, Detailregelung und Starttermin offen |
| 1. Quartal 2027 | Kein Zuschuss mehr für den Einbau, wenn das Gebäude bereits mit einer erneuerbaren Heizung versorgt wird, die seit 1. Januar 2008 in Betrieb ist; Ausnahme: Ersatz von Gas-, Öl- oder Kohle-Erzeugern in bivalenten Systemen | Richtlinie, Auslegung folgt im Infoblatt |
| 01.07.2027 | digitale Schnittstelle im EU-Format Pflicht | beschlossen |
| 01.08.2027 | Höchstgrenze 26.500 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus 8 Prozentpunkte | beschlossen |
| 01.01.2028 | nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln | beschlossen |
| 01.02.2028 | Höchstgrenze 25.750 Euro, Klimageschwindigkeitsbonus 4 Prozentpunkte | beschlossen |
| 01.08.2028 | Klimageschwindigkeitsbonus entfällt | beschlossen |
| ab 01.08.2030 | Höchstgrenze 22.000 Euro; die Richtlinie endet am 31.12.2030 | beschlossen |
Wer ohnehin tauschen will, sollte deshalb die Antragsfristen kennen: Bis 31. Januar 2027 gelten Höchstgrenze und Klimabonus in der heutigen Höhe.
Förderung der Länder und Kommunen
Neben dem Bund gibt es drei weitere Ebenen: Programme der Länder (meist über die jeweilige Landesförderbank), Programme von Städten und Gemeinden sowie Angebote von Stadtwerken und Energieversorgern. Sie sind meist Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite und ändern sich unabhängig vom Bund. Wir pflegen sie hier bewusst nicht einzeln, weil ein veralteter Einzelwert Sie mehr kostet, als er nützt.
Drei Punkte gelten fast überall. Erstens: Auch Länder- und Kommunalprogramme verlangen häufig einen Antrag vor Vorhabenbeginn. Zweitens: Laut KfW-Merkblatt sind Zuschüsse, Kredite und Zulagen anderer öffentlicher Stellen bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten kombinierbar; prüfen Sie das vor dem Antrag. Drittens: Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie nicht zusätzlich die steuerliche Förderung nach § 35a oder § 35c EStG beantragen.
Aktuelle Programme für Ihren Standort finden Sie in der Förderdatenbank des Bundes, gefiltert nach Förderart, Gebiet und Berechtigten, und bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Stadtwerk.
Förderrechner und Rechenbeispiele
Wir bieten hier keinen eigenen Förderrechner an. Die Rechenbeispiele oben zeigen den Weg: Kosten bis zur Höchstgrenze, Grundförderung plus Boni, Deckel 70 beziehungsweise 80 Prozent. Weitere Berechnungsbeispiele veröffentlicht die KfW unter kfw.de/458. Wenn Sie einen Rechner von Herstellern oder Portalen nutzen, prüfen Sie, ob er den Stand „ab 21.07.2026“ ausweist und die Einkommensstufen sowie die Höchstgrenze von 28.000 Euro kennt.
Was Sie vor dem Antrag klären sollten: Pläne, Heizlast, Beratung
Eine förderfähige Wärmepumpe braucht eine raumweise Heizlastberechnung. Dafür benötigen Planer die Flächen, Raumhöhen und Bauteile Ihres Gebäudes. Im Bestand fehlen diese Unterlagen oft oder stimmen nicht mehr. Wie die Heizlast zu ermitteln ist und was Fachbetriebe dafür brauchen, behandelt der Ratgeber Heizlastberechnung. Auch der Energieausweis (Energieausweis-Pflicht: Wann Sie einen brauchen und welchen) und eine Energiebilanz im Gebäudemodell (Building Energy Model: Energiebilanz im BIM) bauen auf verlässlichen Plänen auf.
Was wir nicht leisten
Wunderloop ist kein Energieberater und keine Fördermittelberatung. Wir stellen weder die Bestätigung zum Antrag noch die Bestätigung nach Durchführung aus, berechnen keine Heizlast, planen keine Heizung und stellen keine Anträge. Verbindliche Auskunft geben KfW, BAFA und die Energieeffizienz-Experten der Expertenliste des Bundes. Was wir liefern, sind die Grundlagen dafür: maßhaltige Bestandspläne aus Ihren Papierplänen (Paper-to-CAD), Aufmaß vor Ort, wenn die Pläne nicht stimmen (Aufmaß vor Ort), sowie Flächen- und Gebäudedaten und 3D-Modelle (3D-Modelle), mit denen Energieberater und Heizungsplaner arbeiten können.
So pflegen wir diese Seite
Förderbedingungen ändern sich mehrmals im Jahr. Wir prüfen den Text jedes Quartal gegen die Förderrichtlinie, die KfW-Merkblätter und das Infoblatt, zusätzlich zu den Stichtagen 1. Februar und 1. August und sobald das BMWE, die KfW oder das BAFA etwas ändern. Das Stand-Datum oben ändert sich bei jeder Prüfung, auch wenn der Text gleich bleibt.
Fachlich verantwortet von
Stefan Kratzert, Architekt · Karyna Ladutska, Architektin · Ruslan Luarsabov, Bauingenieur
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe 2026?
Die KfW zahlt eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Selbstnutzende Eigentümer können mit dem Klimageschwindigkeitsbonus (16 Prozentpunkte) und dem Einkommensbonus (bis 40 Prozentpunkte) insgesamt bis zu 80 Prozent erreichen. Förderfähig sind höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, der Höchstzuschuss liegt damit bei 22.400 Euro.
Fördert das BAFA noch Wärmepumpen?
Nein, nicht den Heizungstausch. Die KfW ist für den Einbau von Wärmepumpen zuständig. Das BAFA fördert Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung und Fachplanung und führt die Liste der förderfähigen Wärmeerzeuger.
Welche Boni gibt es, und wer bekommt sie?
Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümer für ihre Hauptwohneinheit. Der Klimabonus setzt den Austausch einer alten fossilen Heizung voraus, der Einkommensbonus ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 50.000 Euro (mit Kind bis 60.000 Euro bei der 10-Prozent-Stufe).
Sinkt die Förderung 2027?
Ja, in Stufen. Ab dem 1. Februar 2027 sinken Höchstgrenze und Klimabonus, im ersten Quartal 2027 ist für Wärmepumpen die Absenkung der Grundförderung auf 15 Prozent vorgesehen, mit einem Ausgleichsbonus für Geräte aus der EU. Die Tabelle oben nennt alle Stufen.
Muss ich den Antrag vor dem Vertrag stellen?
Der Vertrag darf vor dem Antrag geschlossen werden, aber nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der KfW-Zusage. Ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.
Wie finde ich eine förderfähige Wärmepumpe?
Über das Wärmeerzeuger-Portal des BAFA. Maßgeblich ist die exakte Typbezeichnung, bei Split-Geräten die Kombination aus Außen- und Innengerät. Ältere PDF-Listen können abweichen.
Wird eine Luft-Luft-Wärmepumpe gefördert?
Ja, wenn das Gerät im Wärmeerzeuger-Portal gelistet ist und die technischen Mindestanforderungen erfüllt, darunter ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 181 Prozent bei Geräten bis 12 Kilowatt und die Einregulierung der Luftvolumenströme. Wärmepumpen mit Raumluft als Wärmequelle sind ausgeschlossen.
Wird eine Wärmepumpe im Neubau über Programm 458 gefördert?
Nein. Programm 458 gilt für bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt. Die Neubauförderung gehört nicht zur BEG für Einzelmaßnahmen.
Kann ich die Wärmepumpe zusätzlich steuerlich absetzen?
Nicht für dieselbe Maßnahme. Die Förderung nach Programm 458 schließt die steuerliche Förderung nach § 35a und § 35c EStG aus.
Bekomme ich Förderung als Vermieter?
Ja, die Grundförderung. Antragsberechtigt sind auch Eigentümer vermieteter oder nicht selbstgenutzter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Die Boni gibt es nur bei Selbstnutzung.
War die KfW-Förderung für Wärmepumpen gestoppt?
Für einige Tage. Wegen der Umstellung konnten Anträge bis zum 20. Juli 2026 nicht gestellt werden, seit dem 21. Juli gelten die neuen Konditionen.
Brauche ich einen Energieberater?
Für Programm 458 genügt die Bestätigung zum Antrag eines Fachunternehmens; ein Energieeffizienz-Experte kann sie ebenfalls ausstellen. Eine Energieberatung kann trotzdem sinnvoll sein, zum Beispiel für die Heizlast und die Auswahl des Geräts.
Quellen
Abruf der Primärquellen am 24.10.2026.
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 (in Kraft seit 21.07.2026), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- KfW Merkblatt „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458), Stand 09/2026, gültig ab 24.09.2026
- KfW Infoblatt „förderfähige Maßnahmen und Leistungen“, Version 11.0 (09/2026)
- KfW, „Anpassungen in der BEG“ und Pressemitteilung vom 08.07.2026
- BMWE, „Die neue Gebäudeförderung (BEG)“, Stand 09.07.2026
- Bundesregierung, „Gebäudemodernisierungsgesetz“, 29.07.2026
- Förderdatenbank des Bundes