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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wunderloop GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Ausschließlichkeit: Die Wunderloop GmbH („Wunderloop“) erbringt sämtliche Dienstleistungen (insb. CAD-Konstruktion, Vektorisierung, BIM/3D-Modellierung) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  2. Abwehrklausel: Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Wunderloop hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Wunderloop in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  3. B2B-Klausel: Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  4. 4. Vertragsbestandteile: Bestandteil dieser AGB sind die Anlage 1 (CAD-Services), die Anlage 2 (Vektorisierung), die Anlage 3 (3D-Modellierung/BIM) sowie die Anlage 4 (Vermessung und CAD-Dokumentation). Sie konkretisieren die technischen Standards. Im Konfliktfall geht der AGB-Haupttext vor.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebot und Annahme: Die Darstellungen auf der Website oder in Preislisten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung durch Wunderloop in Textform (z. B. E-Mail) oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
  2. Ablehnungsrecht: Wunderloop behält sich vor, Aufträge abzulehnen, wenn die Prüfung der vom Kunden übermittelten Unterlagen ergibt, dass eine Bearbeitung technisch nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht in der gewohnten Qualität möglich ist (z. B. bei Unleserlichkeit, widersprüchlichen Planständen oder defekten Dateien).

§ 3 Art der Leistungserbringung und Einsatz Dritter

  1. Remote-Leistung: Wunderloop erbringt alle Leistungen ausschließlich remote (fernmündlich/digital). Vor-Ort-Termine, eigene Aufmaße auf der Baustelle oder Bestandsprüfungen vor Ort sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistung.
  2. Einsatz von Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer):
    • Wunderloop ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Dritte (z. B. Subunternehmer, Freelancer, Partnerunternehmen) erbringen zu lassen.
    • Eine gesonderte Zustimmung oder Benachrichtigung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.
    • Die vertraglichen Pflichten und die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Wunderloop gegenüber dem Kunden bleiben durch den Einsatz Dritter unberührt. Wunderloop haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Bereitstellung von Informationen: Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche für die Projektdurchführung erforderlichen Informationen (z. B. Pläne, Scans, Punktwolken, Maße) vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form bereitgestellt werden.
  2. Aktive Mitwirkung: Der Kunde verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung bei der Identifikation und Behebung von Problemen. Dies kann insbesondere die Teilnahme an Prüfungen, Tests oder die Verwendung von Diagnosetools umfassen, um technische Unklarheiten in den gelieferten Daten zu beseitigen.
  3. Befolgung von Anweisungen: In begründeten Fällen kann Wunderloop dem Kunden konkrete Handlungsanweisungen zur weiteren Projektabwicklung übermitteln (z. B. Anforderungen an Dateiformate oder Scan-Auflösungen), die dieser eigenverantwortlich umzusetzen hat.
  4. Datenqualität und Risiko: Da Wunderloop keine Prüfung vor Ort vornimmt, beruhen alle Arbeitsergebnisse auf den vom Kunden gelieferten Daten. Der Kunde gewährleistet, dass die Unterlagen lesbar, maßhaltig und widerspruchsfrei sind. Fehler in den Ausgangsdaten gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Entscheidungsbefugnis: Übermittelt der Kunde widersprüchliche Unterlagen (z. B. verschiedene Versionen eines Grundrisses) ohne Klärung, ist Wunderloop berechtigt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu entscheiden, welche Version als Arbeitsgrundlage dient.

§ 5 Spezifische Leistungsbedingungen

A. CAD-Services & Vektorisierung

  1. Leistung: Geschuldet ist die Übertragung der geometrischen Informationen der Vorlage in ein digitales Format. Der detaillierte Umfang der Standardleistungen sowie die Abgrenzung zu kostenpflichtigen Zusatzleistungen ergeben sich aus der Anlage 1 und Anlage 2 zu diesen AGB.
  2. Keine Interpretation: Wunderloop nimmt keine inhaltliche Interpretation oder technische Prüfung der Baubarkeit vor. Was im Plan nicht erkennbar ist, wird nicht dargestellt.
  3. Toleranzen: Maßliche Unschärfen der Vorlage werden bestmöglich übernommen; eine mathematische Fehlerkorrektur (Interpolation) ist nicht geschuldet.

B. 3D-Modellierung (BIM)

  1. Detaillierungsgrad: Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Modellierung im Level of Detail (LOD) 200 (vereinfachte Geometrie).
  2. Annahmen: Fehlen für die 3D-Erstellung notwendige Informationen (z. B. Höhenkoten), ist Wunderloop berechtigt, plausible Standardannahmen zu treffen.
  3. Beschaffenheit: Als vertragsgemäße Beschaffenheit gelten Toleranzen von bis zu 6,0 % bezogen auf Fläche und Länge sowie Abweichungen von 5–7 cm bei kleinen Räumen.
  4. Für Leistungen im Bereich der 3D-Modellierung (BIM) gelten ergänzend die Bestimmungen der Anlage 3.

C. CAD-Erstellung auf Basis übergebener Vermessungsdaten

  1. Leistung: Geschuldet ist die Erstellung von CAD-Plänen auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Vermessungsergebnisse (z. B. Punktwolken, 3D-Scans, fremde Aufmaße). Der detaillierte Leistungsumfang, die Abgrenzung zu kostenpflichtigen Zusatzleistungen sowie die technischen Spezifikationen richten sich nach der Anlage 4 zu diesen AGB.
  2. Abstraktion und Klarheit: Die Darstellung erfolgt abstrahierend und schematisch, in der Regel im Maßstab 1:100. Es werden ausschließlich Sachverhalte dargestellt, die in den übergebenen Rohdaten (z. B. Punktwolke) zweifelsfrei erkennbar sind.
  3. Keine Interpretation: Wunderloop nimmt keine Analogieschlüsse oder Interpretationen vor (z. B. Symmetrieannahmen bei verdeckten Bauteilen oder Fortführung von Leitungen in Wänden), es sei denn, dies ist aus den Daten zweifelsfrei abzuleiten oder wurde gesondert beauftragt.
  4. Für Leistungen im Bereich der CAD-Erstellung auf Basis übergebener Vermessungsdaten gelten ergänzend die Bestimmungen der Anlage 4.

§ 6 Änderungen der Leistungen (Change Requests)

  1. Änderungsvorschläge: Während der Vertragslaufzeit können beide Parteien Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Änderungswünsche des Kunden sind in Textform an Wunderloop zu richten.
  2. Prüfung: Wunderloop prüft den Vorschlag des Kunden innerhalb von zehn Arbeitstagen und teilt dem Kunden in Textform mit, ob die Änderung umsetzbar ist und welche Auswirkungen sich auf den Zeitplan, die Vergütung oder sonstige vertragliche Bedingungen ergeben.
  3. Annahmefrist: Der Kunde hat im Anschluss an die Mitteilung fünf Arbeitstage Zeit, um dem Änderungsvorschlag bzw. dem Nachtragsangebot in Textform zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
  4. Ablehnung: Wird der Vorschlag vom Kunden abgelehnt oder stellt Wunderloop fest, dass die Änderung technisch nicht realisierbar ist, bleibt der Vertrag in der bisherigen Fassung bestehen.
  5. Prüfgebühr: Sollte sich bereits im Vorfeld abzeichnen, dass die detaillierte Prüfung des Änderungswunsches mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden ist, kann Wunderloop nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden eine angemessene Vergütung für die Prüfung verlangen.
  6. Teilabnahme bei Stillstand: Verlangt der Kunde im Zuge der Änderungsprüfung eine vorübergehende Aussetzung der Leistungen, ist Wunderloop berechtigt, eine Teilabnahme und Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu fordern.

§ 7 Lieferung, Liefertermine und Verzug

  1. Unverbindlichkeit: Die von Wunderloop genannten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich und dienen ausschließlich der Orientierung. Sie stellen keine festen Leistungsfristen dar, es sei denn, ein Termin wurde ausdrücklich schriftlich als „Fixtermin“ vereinbart.
  2. Verzugsvoraussetzungen: Wunderloop gerät nur dann in Verzug, wenn der Kunde nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins eine Mahnung in Textform ausspricht und gleichzeitig eine angemessene Nachfrist setzt. Diese beträgt mindestens vier Wochen, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen im Einzelfall eine kürzere Frist.
  3. Fristverlängerung durch Kunde: Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (§ 4) nicht nachkommt oder erforderliche Informationen verspätet zur Verfügung stellt.
  4. Höhere Gewalt: Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt oder sonstiger nicht von Wunderloop zu vertretender Umstände, insbesondere bei Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung), behördlichen Eingriffen, Ausfällen von Kommunikationsnetzen oder unvorhergesehenen technischen Störungen.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht; Abnahme

  1. Untersuchungspflicht nach HGB: Für die Geschäftsbeziehung gelten die §§ 377, 378 HGB (Handelsgesetzbuch) mit folgenden Maßgaben:
    a) Mängelanzeigen müssen zwingend in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
    b) Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach Ablieferung der Ergebnisse anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb von drei Kalendertagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
    c) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Anzeige bei Wunderloop.
    d) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt.
  2. Fiktive Abnahme: Ergänzend gilt: Die Leistungen gelten als vollständig abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung in Textform widerspricht. Wunderloop wird den Kunden bei Bereitstellung auf diese Frist hinweisen.
  3. Nutzung: Die produktive Nutzung der Ergebnisse oder die Weitergabe an Dritte (z. B. Fachplaner, Bauämter) steht einer vorbehaltlosen Abnahme gleich.
  4. Form der Rüge: Mängelrügen müssen substanziiert sein. Pauschale Aussagen genügen nicht; Fehler sind durch Markierungen oder Screenshots konkret zu belegen.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Fälligkeit: Zahlungen sind spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Wunderloop.
  2. Zahlungsmodalitäten bei größeren Aufträgen: Bei einem Auftragsvolumen über 1.000 EUR gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
    • 75 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
    • 25 % bei Fertigstellung des Projekts.
  3. Zahlungsverzug: Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug – auch ohne Mahnung – sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist eine Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt, tritt der Verzug bereits mit Ablauf des Fälligkeitstages ein.
  4. Verzugszinsen: Im Verzugsfall ist Wunderloop berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Ebenso bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden zulässig.
  5. Verzugspauschale: Im Falle des Zahlungsverzugs kann Wunderloop zudem eine gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
  6. Reklamationen zur Rechnung: Reklamationen zur Rechnungsstellung sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum in Textform unter Angabe der Rechnungsnummer und des strittigen Betrags an Wunderloop zu richten.
  7. Bearbeitungsgebühr: Für Rechnungskorrekturen, die auf Wunsch oder Verschulden des Kunden erfolgen (z. B. nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse), wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 EUR pro Rechnung erhoben.
  8. Steuern: Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht muss vom Kunden schriftlich und nachweislich belegt werden.

§ 10 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Abtretungsverbot: Die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte des Kunden sind ohne schriftliche Zustimmung von Wunderloop nicht übertragbar. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Aufrechnung: Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenforderungen unbestritten, von Wunderloop anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Zurückbehaltung: Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die zugrunde liegende Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

§ 11 Pläne, Dokumente und Daten

  1. Aufbewahrungspflicht des Kunden: Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche an Wunderloop übermittelten Pläne, CAD-Dateien und sonstigen Unterlagen im Original oder in einer Sicherheitskopie aufzubewahren. Wunderloop übernimmt keine Haftung für den Verlust dieser Daten, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Übermittlungswege: Die Übermittlung von Dokumenten erfolgt ausschließlich über das von Wunderloop bereitgestellte Kundenportal. Für andere Übermittlungswege – insbesondere per E-Mail oder Post – übernimmt Wunderloop keine Verantwortung hinsichtlich Lesbarkeit, Vollständigkeit oder Erreichbarkeit der Daten.
  3. Dateiformate: Zulässige Dateiformate sind *.jpg, *.gif, *.png, *.tif, *.pdf. Nicht zulässig sind komprimierte Archive (z. B. .zip) und selbstextrahierende Dateien (.exe).

§ 12 CAD-Systeme und Dateiformate

  1. Softwarewahl: Die Auswahl des jeweils eingesetzten CAD-Systems obliegt ausschließlich Wunderloop. In der Regel werden aktuelle Softwareversionen verwendet.
  2. Kompatibilität: Aufgrund technischer Unterschiede kann es zu Inkompatibilitäten mit älteren oder nicht unterstützten Systemen auf Kundenseite kommen. Eine Abwärtskompatibilität wird nicht zugesichert.
  3. Risiko: Einschränkungen beim Öffnen oder Bearbeiten der gelieferten Daten – etwa aufgrund veralteter Softwareversionen oder fehlender Lizenzen beim Kunden – entbinden den Kunden nicht von der Pflicht zur Abnahme und Zahlung.
  4. Tests: Auf Wunsch kann eine kostenpflichtige Testdatei zur Überprüfung der Kompatibilität bereitgestellt werden. Wird auf diese Möglichkeit verzichtet, trägt der Kunde das Risiko etwaiger Inkompatibilitäten. Erforderliche Anpassungen werden in diesem Fall gesondert berechnet.

§ 13 Aufbewahrung von Dokumenten

  1. Keine Archivierungspflicht: Die von Kunden übermittelten Pläne, Daten, Datenträger sowie etwaige Zwischenprodukte werden von Wunderloop nur auf ausdrückliche Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung hinaus aufbewahrt, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
  2. Löschrecht: Sofern keine anderslautende Vereinbarung zur Rückgabe oder Archivierung getroffen wurde, ist Wunderloop berechtigt, die Unterlagen nach Projektabschluss zu vernichten bzw. zu löschen.

§ 14 Internet-Speicherplatz

  1. Nutzung: Soweit Wunderloop dem Kunden Zugang zu einem Internet-Speicherplatz gewährt, verpflichtet sich der Kunde, diesen ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks und unter Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften zu nutzen.
  2. Pflichten: Der Kunde hat insbesondere rechtswidrige Inhalte zu unterlassen, die anerkannten Grundsätze der Datensicherheit zu beachten sowie die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten.
  3. Verantwortungsbereich: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenübertragung im Internet Sicherheitsrisiken birgt. Der Verantwortungsbereich von Wunderloop erstreckt sich ausschließlich auf die eigenen Systeme sowie deren Übergabepunkte zum Internet (Leistungsübergabepunkt, LÜP). Für die Sicherheit und Integrität der Datenübertragung außerhalb des LÜP, insbesondere auf dem Übertragungsweg zum Kunden, übernimmt Wunderloop keine Haftung.
  4. Zugangsdaten: Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten und Passwörter vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Dies gilt ebenso für von ihm autorisierte Nutzer.

§ 15 Normen und gesetzliche Regelungen

  1. Hinweispflicht: Kommen dem Kunden bei der Prüfung der von Wunderloop gelieferten Ergebnisse Zweifel hinsichtlich der Einhaltung geltender technischer Normen, Richtlinien oder gesetzlicher Vorgaben, so ist Wunderloop unverzüglich schriftlich zu informieren.
  2. Keine Planungsleistung: Wunderloop ist nicht verpflichtet, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, technischer Normen oder sonstiger gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen, sofern diese Verpflichtung nicht ausdrücklich in der jeweiligen Leistungsbeschreibung enthalten ist.

§ 16 Arbeitsergebnisse, Rechte und Eigentumsvorbehalt

  1. Nutzungsrechte: Wunderloop räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Arbeitsergebnissen ein. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Erlöschen: Das Nutzungsrecht erlischt mit der Verpflichtung zur Rückgabe oder Löschung der Arbeitsergebnisse.
  3. Weitergabe an Dritte: Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wunderloop zulässig. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die Genehmigung vorzulegen.
  4. Eigentumsvorbehalt (Rechteübergang): Bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis verbleiben alle Rechte und das Eigentum an gelieferten Ergebnissen und Gegenständen bei Wunderloop. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher, widerruflicher Gestattung durch Wunderloop zulässig.
  5. Geltendmachung: Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts keinen automatischen Rücktritt vom Vertrag dar. Ein Rücktritt erfolgt nur bei ausdrücklicher Erklärung in Textform durch Wunderloop.

§ 17 Gewährleistung und Nachbesserung

  1. Recht zur Nachbesserung: Liegt ein Mangel vor, ist Wunderloop berechtigt, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder eine neue Ausarbeitung vorzunehmen (Nacherfüllung).
  2. Fehlschlag: Scheitert die Nachbesserung aus Gründen, die Wunderloop zu vertreten hat, kann der Kunde die Vergütung mindern oder – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Ein Rücktritt ist ferner beschränkt auf den mangelhaften Teil der Leistung, sofern der übrige Teil für den Kunden weiterhin nutzbar ist.
  3. Erneute Prüfung (Fiktive Abnahme): Nach Bereitstellung der überarbeiteten Ergebnisse hat der Kunde diese innerhalb von fünf Geschäftstagen erneut zu prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die korrigierte Leistung als stillschweigend abgenommen.
  4. Abnahme durch Nutzung: Eine Abnahme liegt ebenfalls vor, wenn das Ergebnis länger als fünf Arbeitstage operativ verwendet wird.
  5. Abnahmepflicht bei Kündigung: Eine vorzeitige Vertragskündigung entbindet den Kunden nicht von der Abnahmepflicht und Vergütungspflicht für die bis dahin erbrachten Teilleistungen, sofern diese im Wesentlichen mangelfrei sind.
  6. Verjährung: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme oder Bereitstellung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 18 Haftung

  1. Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit: Wunderloop haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Leichte Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Wunderloop nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Haftungshöchstgrenze: Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung pro Schadensfall auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme, maximal jedoch auf 25.000 EUR begrenzt (außer in den Fällen von Abs. 1).
  4. Datenverlust: Für Datenverlust haftet Wunderloop nur in Höhe des Aufwands, der entsteht, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

§ 19 Höhere Gewalt und Gefahrtragung

Vergütungspflicht: Geht das von Wunderloop zu erstellende Werk vor der Abnahme infolge von höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder sonstigen unabwendbaren, von Wunderloop nicht zu vertretenden Umständen unter oder wird dessen Erstellung unmöglich, so bleibt der Kunde zur Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen (anteilig) verpflichtet.

§ 20 Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO) zu behandeln. Soweit erforderlich, werden die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) schließen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Textform: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
  2. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.
  3. Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.